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optixxl Kasse – TSE – KassenSichV 20202020-08-18T10:29:15+02:00

KASSE 2020 ... aber sicher!

Ihre Kasse muss in KassenSichV sein.

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sind im Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat die Regelungen für den Einsatz von Kassensystemen und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Erste Änderungen, wie z.B. die Einführung der „Kassennachschau“ sind bereits seit 2018 in Kraft.

Ab dem 1. Januar 2020 werden nun die Kernpunkte der neuen Vorschriften verbindlich. Dabei handelt es sich um den Einsatz einer sogenannten „zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“ mit der Kasse, einer Belegausgabepflicht und einer Meldepflicht für die Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fällig werden.

Neues Datensatzformat für den Datenexport: DSFinV-K

Mit der Einführung der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung fürKassensysteme (DSFinV-K)“ wird die Struktur der Daten aus Kassensystemen im Rahmen der gesetzlich geforderten „einheitlichen digitalen Schnittstelle“ standardisiert. Dadurch soll die Überprüfung deutlich vereinfacht werden.

Wir haben die DSFinV-K für unsere Produkte bereits umgesetzt.

Die TSE speichert bis zum Kassen-Tagesabschluss die Daten. Bei jedem Kassenabschluss werden die Daten von der TSE Einheit auf Ihren lokalen PC extrahiert und gespeichert.

ACHTUNG:
Sie sind verpflichtet diese Daten 10 Jahre revisionsicher zu speichern und aufzubewahren.

Mit der Online-Backup-Option bieten wir Ihnen eine revisionssichere Archivierung in unserer TSE-Cloud.

Effizient – blitzschnell – einfach und revisionssicher!

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Fragen & Antworten

Produktinformationen zu Cherry ST-2100*2021-11-23T15:05:08+01:00

Cherry ST-2100

Der Kartenleser ST-2100 ist u.a. zum Lesen von eGK und KVK Chipkarten geeignet.

Feature

  • optixxl Branchensoftware (Schnittstelle “Chipkartenleser für KVK und eGK” erforderlich)
  • Einlesen der elektronischer Gesundheitskarte (eGK)
  • Einlesen der Krankenversicherungskarte (KVK)
  • Einhandbedienbar“ durch hohes Gewicht und stabiler
    Stand

 

Details

  • Maße: 92 x 150 x 55 mm
  • Kabellänge ca. 175cm
  • Gehäusefarbe: weiß
  • Garantie: 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung

 

Lieferumfang

  • Chipkartenleser inkl. Konfiguration und Einrichtungsservice
Ist eine Fristverlängerung möglich?2020-08-17T17:04:36+02:00
Ja, aber nicht ohne Bedingungen…
 
Direkt weiter zum Thema Fristverlängerung
Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen / nachzurüsten?2020-03-17T10:04:10+01:00

Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen.

Muss jede Kasse zertifiziert werden?2020-03-17T10:03:57+01:00

Nein! Zertifiziert werden nicht die Kassen. Es wird lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Die Kassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.

Was macht die TSE?2020-03-17T10:03:43+01:00

Die TSE sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind. Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.

Wo finde ich offizielle Dokumente?2020-03-17T10:01:27+01:00

Bitte beachten Sie: Wir als Systemberatung.IT können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Die nachfolgenden Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.

Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?2020-03-17T10:03:09+01:00

Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

Ist meine optixxl Kasse nachrüstbar?2020-03-17T10:03:28+01:00

Ja…..

Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehörden gemeldet werden?2020-08-17T16:21:54+02:00

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist allerding momentan (Stand August 2020) noch nicht bekannt. Laut BMF-Schreiben vom 6.11.2019 ist von einer Mitteilung (Meldung) derzeit abzusehen, bis eine Übermittlungsmöglichkeit besteht. Der Zeitpunkt dafür wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind?2020-03-17T10:04:02+01:00

Für Geräte die nach dem 25.10.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist eine Fristverlängerung möglich?

Ja aber nicht ohne Bedingungen…

Im Juli 2020 haben sämtliche Bundesländer, ausser Bremen, per Erlass die Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung vom 01.10.2020 auf den 31.03.2021 aufgeschoben. Die Bedingungen für die Nichtbeanstandung in diesen Bundesländern sind unter anderem:

  • Das Unternehmen muss die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Rheinland Pfalz und Niedersachsen: 31. August 2020) nachweislich verbindlich bestellen bzw. in Auftrag geben.
  • Der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen und diese ist nachweislich noch nicht verfügbar. Die Nichtverfügbarkeit ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen. (Anm.: Betrifft die optixxl Anwender nicht)

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.  Unbeachtet obiger Erleichterungen bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden muss und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Bestellformular TSE


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